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Überprüfung auf Kampfmittel bei Baumaßnahmen

Kurzbeschreibung

Antrag auf Überprüfung auf Kampfmittel bei Baumaßnahmen

Beschreibung

Auch heute können noch Gefahren von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg ausgehen.
Gemäß § 13 BauO NRW ist die Bauherrin / der Bauherr verpflichtet nachzuweisen, dass das Grundtsück frei von Kampfmitteln ist und somit von ihm keine Gefahr ausgeht. Sollten Sie Gegenstände auffinden, bei denen es sich um Kampfmittel handeln könnte, halten Sie davon Abstand und informieren Sie umgehend das Referat Recht und Ordnung. Außerhalb der Dienstzeiten wenden Sie sich bitte an die Polizeiwache Langenfeld.


Erforderliche Unterlagen

Luftbildauswertung: Antrag auf Luftbildauswertung

Kampfmitteluntersuchung: Antrag auf Kampfmitteluntersuchung, Betretungserlaubnis und Erklärung über die Leitungsfreiheit


Bearbeitungsdauer

6 Wochen


Hinweise und Besonderheiten

Bitte verwenden Sie ausschließlich die hier zur Verfügung gestellten Antragsformulare. Die Anträge sind vollständige auszufüllen und die notwendigen Unterlagen beizufügen, da eine Bearbeitung ansonsten nicht erfolgen kann.


Voraussetzungen

Es muss eine Baumaßnahme mit einem erheblichen Bodeneingriff geplant sein. Anträge, die dem Zweck der Wertermittlung eines Grundstücks dienen, werden nicht bearbeitet.


Verfahrensablauf

Die Luftbildauswertung ist der erste Schritt der Überprüfung eines Grundstücks auf Kampfmittelfreiheit. Sie dient der Lokalisierung von Verdachtsflächen im beantragten Grundstück. Ein Verdachtsfall ist eine Fläche, in der eine konkrete oder potentielle Kampfmittelgefahr durch den Zweiten Weltkrieg vorliegt.
Ergeben sich aus der Luftbildauswertung Hinweise auf Kampfhandlungen oder konkrete Verdachtspunkte im beantragten Bereich, so ist eine Antrag auf Kampfmitteluntersuchung zu stellen. Dieser wird vom Referat Recht und Ordnung an den Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf weitergeleitet.

 


Kosten

Die Kosten für die Überpürfung (Luftbildauswertung, Oberflächen-, Tiefensondierung) werden vom Land NRW übernommen. Bezüglich der nicht erstattungsfähigen Kosten wird auf den Runderlass des Innenministeriums – 75-54.01 – vom 09.11.2007  Kampfmittelbeseitigung Erstattung der anfallenden Kosten verwiesen.