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Urnen- und Leichenumbettung

Kurzbeschreibung

Genhemigung zur Ausgrabung einer Leiche oder von Aschersten

Beschreibung

Tote und Aschreste dürfen gemäß § 14 Abs. 3 BestattG NRW nur ausgegrabne werden, wenn die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, dies genehmigt. Die Genehmigung kann zum Schutz der Totenruhe nur aus ganz besonderem Grund erteilt werden. Ein ganz besonderer Grund liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt.


Erforderliche Unterlagen

formloser Antrag unter Bennenung des wichtigen Grundes


Bearbeitungsdauer

2 Wochen


Voraussetzungen

Die Genehmigung darf zum Schutz der Totenruhe nur aus ganz besonderem Grund erteilt werden. Dieser liegen vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt.


Verfahrensablauf

Nach Eingang des Antrages und Prüfung der Gründe beantragt die Ordnungsbehörde beim Kreisgesundheitsamt Mettmann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen