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Urnen- und Leichenumbettung
Kurzbeschreibung
Genhemigung zur Ausgrabung einer Leiche oder von Aschersten
Beschreibung
Tote und Aschreste dürfen gemäß § 14 Abs. 3 BestattG NRW nur ausgegrabne werden, wenn die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, dies genehmigt. Die Genehmigung kann zum Schutz der Totenruhe nur aus ganz besonderem Grund erteilt werden. Ein ganz besonderer Grund liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt.
Erforderliche Unterlagen
formloser Antrag unter Bennenung des wichtigen Grundes
Bearbeitungsdauer
2 Wochen
Voraussetzungen
Die Genehmigung darf zum Schutz der Totenruhe nur aus ganz besonderem Grund erteilt werden. Dieser liegen vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des Antrages und Prüfung der Gründe beantragt die Ordnungsbehörde beim Kreisgesundheitsamt Mettmann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Zuständige Einrichtungen
- Allgemeine Ordnung
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- Konrad-Adenauer-Platz 1
- 40764 Langenfeld Rhld.
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- E-Mail:
ordnungsamt@langenfeld.de
- E-Mail:
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- Recht und Ordnung
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- Konrad-Adenauer-Platz 1
- 40764 Langenfeld Rhld.
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02173 794-2321
-
- Telefon:
- 02173 794-2320