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Anträge auf bauaufsichtliches Einschreiten

Kurzbeschreibung

Auf Antrag kann die Untere Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung des geltenden Baurechts überprüfen

Beschreibung

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

Bauordnungsbehördliche Maßnahmen dienen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die durch Verstöße gegen geltendes Baurecht entstehen. Entsprechende Verstöße sind insbesondere ungenehmigte Errichtungen, Umbauten oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen oder mangelnde Unterhaltungen baulicher Anlagen, sodass von diesen eine Gefahr ausgeht.

In Rahmen der Gefahrenabwehr und –beseitigung kann die untere Bauaufsichtsbehörde als Ordnungsbehörde ordnungsbehördliche Maßnahmen einleiten. Zum einen können Ordnungsverfügungen erlassen werden (beispielsweise in Form von Baueinstellungsverfügungen, Nutzungsuntersagungen oder Baubeseitigungsanordnungen) und zum anderen können im Rahmen des unmittelbaren Zwangs beispielsweise Gebäude oder Teile eines Gebäudes sowie Baustellen versiegelt werden.

Kommt der Störer den Anordnungen der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht nach, können die angedrohten Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang oder Ersatzzwangshaft) festsetzt werden.


Rechtsgrundlagen

Ermächtigungsgrundlage ist § 58 der Bauordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (BauO NRW) vom 01. Januar 2024 in der zurzeit gültigen Fassung und ggf. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW)


Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag mit Schilderung des Sachverhalts und Darlegung der Beeinträchtigung. Fotos des Sachverhalts, soweit dies möglich ist.


Hinweise und Besonderheiten

Vom Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten abzugrenzen ist der Hinweis. Bei einem Hinweis wird das Einschreiten der Behörde nicht unbedingt beansprucht. Die Behörde ist zum tätig werden gegenüber dem Bürger nicht verpflichtet. Unter Umständen besteht jedoch eine Verpflichtung von Amts wegen (vgl. § 22 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zum Beginn des Verfahrens und § 9 VwVfG zum Begriff des Verwaltungsverfahrens).

Für den Anzeigenden selbst ist der Hinweis gebührenfrei.


Voraussetzungen

Einen generellen Anspruch des Einzelnen auf behördliches Einschreiten gegen Dritte gibt es nicht. Nur wenn er selbst eine Verletzung in seinen eigenen Rechten geltend machen kann, kommt ein solcher Anspruch in Betracht (vgl. § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO)


Kosten

Für den Ordnungspflichtigen fallen im Rahmen einer erlassenen Verfügung Verwaltungsgebühren an.
Für den Anzeigenden selbst ist die Dienstleistung bei entsprecher Antragsbefugnis gebührenfrei aber:
Fehlt es dem Antragssteller an der Antragsbefugnis kann die kostenpflichtige Ablehnung des Antrags, unabhängig von möglichen Rechtsverstößen, erfolgen.
Die Berechnung der Gebührenforderung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen