Schiedsamt

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Schiedsamt

Kurzbeschreibung

Die Schiedspersonen werden für fünf Jahre gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden vom Leiter des Amtsgerichtes auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt.

Beschreibung

In Langenfeld Rhld. ist das Stadtgebiet auf zwei Schiedspersonen aufgeteilt.


Langenfeld I
(die Grenze verläuft nördlich der B 229, Düsseldorfer Straße, Knipprather Straße, Richrath, Berghausen, Wiescheid)

Dr. Wolfgang Leuchs
Schiedsamt
Postfach 1565
40740 Langenfeld
Telefon: 0160-2096384
wolfgang.leuchs@schiedsmann.de

Raum: 066

Vertretung:
Frau Petra Honskamp Tel.: 0160-91992257


Langenfeld II
(die Grenze verläuft südlich der B 229, Düsseldorfer Straße, Knipprather Straße, Reusrath, Immigrath, Mitte)

Andreas Vinzing
Schiedsamt
Postfach 1565
40740 Langenfeld
Telefon: 08974063025
andreas.vinzing@schiedsmann.de

Raum: 066

Vertretung:
Frau Petra Honskamp Tel.: 0160-91992257


Örtlich zuständig

ist grundsätzlich die Schiedsperson, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt.

Wofür sind die Schiedspersonen zuständig?

In Schlichtungsverhandlungen geht es um zivilrechtliche Streitigkeiten, vor allem im Nachbarrecht, sowie um Strafsachen im Bereich leichter Kriminalität. Bevor diese vor Gericht verhandelt werden, müssen für einige dieser Streitigkeiten Schlichtungsversuche bei einer Gütestelle (Schiedsamt) unternommen werden.

Für einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Mit anderen Worten: Ohne den Versuch die Streitigkeiten im Schiedsverfahren einvernehmlich beizulegen, ist eine Klage nicht zulässig (§ 53 JustG NRW). Das betrifft z. B.:

• nachbarrechtliche Streitigkeiten

• Streitigkeiten über das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot (z. B. Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft oder des Geschlechts)

• Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Strafsachen (Privatklagedelikte) Privatklagedelikte sind Straftaten von leichter Kriminalität, wegen derer die Staatsanwaltschaft nur Anklage erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht:

• Hausfriedensbruch,

• Beleidigung,

• Verletzung des Briefgeheimnisses,

• leichte und fahrlässige Körperverletzung,

• Bedrohung,

• Sachbeschädigung,

• Vollrausch (sofern die im Rausch begangene Tat eines der vorgenannten Vergehen ist).

Besteht laut Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (z. B. bei geringfügigen Beleidigungen), verweist sie auf die Möglichkeit der Privatklage: Diese können Betroffene nur dann bei Gericht einreichen, wenn zuvor beim Schiedsamt eine außergerichtliche Schlichtung versucht wurde (Sühneversuch).

Antrag auf Schiedsverfahren

Dieser kann schriftlich bei der Schiedsperson eingereicht oder vor dieser mündlich zu Protokoll erklärt werden. In Abstimmung mit der Schiedsperson kann ein Antrag auch per E-Mail gestellt werden. Der Antrag muss Namen und Anschrift der Parteien und Angaben zum Gegenstand des Streits enthalten.


Kosten

Vor der Verhandlung erhebt die Schiedsperson einen Kostenvorschuss (ca. 60,00 bis 80,00 €). Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt 20,00 €. Schließen die Parteien einen Vergleich, fallen 30,00 € an. Die Schiedsperson kann diese Gebühr in Einzelfällen (bei erhöhtem Aufwand) bis auf 50,00 € erhöhen. Außerdem fallen Auslagen (z. B. Porto- und Druckkosten) an.

Zuständige Einrichtung