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Urkunden des Standesamtes

Kurzbeschreibung

Nachträgliche Ausstellung von standesamtlichen Urkunden

Beschreibung

Aus den beim Standesamt geführeten Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegistern können nachträglich Personenstandsurkunden ausgestellt werden.

Das Standesamt stellt grundsätzlich folgende Urkunden aus:

  • Geburtsurkunden
  • Eheurkunden
  • Lebenspartnerschaftsurkunden
  • Sterbeurkunden

Neben den Personenstandsurkunden können auch beglaubigte Registerauszüge ausgestellt werden.


Erforderliche Unterlagen

Bei der persönlichen Abholung ist zwingend ein Personalausweis oder anderer amtlicher Ausweis vorzulegen.


Amt/Fachbereich

Zuständig ist das Standesamt bei dem die Beurkundung stattgefunden hat. Hier ist der Eregnisort, d.h. der Geburts-, Eheschließungs-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeort maßgebend.


Bearbeitungsdauer

7-14 Tage


Hinweise und Besonderheiten

Neben Urkunden in deutscher Sprache können auch internationale Urkunden ausgestellt werden. Internationale Urkunden sind für die Verwendung im Ausland bestimmt. Die Urkunden sind in deutscher und englischer Sprache sowie in den Amtssprachen folgender Staaten gefasst: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Frankreich. Italien, Kroatien, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Serbien, Montenegro, Slowenien, Spanien und Türkei.


Voraussetzungen

Urkunden erhalten nur Personen, auf die sich die Urkunde bezieht, sowie Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern), ferner Personen mit einem nachgewiesenen rechtlichen Interesse oder einer schriftlichen Vollmacht.


Verfahrensablauf

Nach der Erstbeurkundung können weitere Personenstandsurkunden über unseren Bestellsevice online beantragt und bezahlt werden.

Alternativ können die Personenstandsurkunden auch unter persönlicher Vorsprache innerhalb der regulären Öffnungszeiten beim Standesamt beantragt und abgeholt werden.


Kosten

Die Ausstellung einer Urkunde kostet 10,00 €.
Bei Ausstellung mehrerer gleichartiger Urkunden kostet die zweite und jede weitere jeweils die Hälfte des o.g. Betrages.