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Schülerfahrtkosten

Beschreibung

Allgemeine Informationen:

Notwendige Schülerfahrtkosten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben übernommen und gewährt durch

  • die Bereitstellung von Schülerfahrmarken für den ÖPNV (Regelfall)
    oder
  • die Erstattung der Kosten für sonstige Beförderungsmittel (Ausnahmefall)

Mindestentfernungen für den kürzesten begehbaren Fußweg von der Wohnung zur Schule:

  • Grundschulen: 2,0 km
  • Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10): 3,5 km
  • Sekundarstufe II (Klassen 11 - 13): 5,0 km

Zuständig ist der Schulträger der besuchten Schule.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen