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Schülerfahrtkosten
Beschreibung
Allgemeine Informationen:
Notwendige Schülerfahrtkosten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben übernommen und gewährt durch
- die Bereitstellung von Schülerfahrmarken für den ÖPNV (Regelfall)
oder - die Erstattung der Kosten für sonstige Beförderungsmittel (Ausnahmefall)
Mindestentfernungen für den kürzesten begehbaren Fußweg von der Wohnung zur Schule:
- Grundschulen: 2,0 km
- Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10): 3,5 km
- Sekundarstufe II (Klassen 11 - 13): 5,0 km
Zuständig ist der Schulträger der besuchten Schule.
Zuständige Einrichtungen
- Schule und Sport
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- Konrad-Adenauer-Platz 1
- 40764 Langenfeld Rhld.
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02173 794-3303