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Gewerbezentralregisterauszug
Beschreibung
Auszüge aus dem Gewerbezentralregister werden u.a. bei der Antragstellung auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis oder bei weiteren gewerberechtlichen Tätigkeiten (z.B. Maklertätigkeit, Bewachungsgewerbe) benötigt.
Im Gewerbezentralregister, welches seinen Sitz in Bonn hat, werden alle vollziehbaren und rechtskräftigen Entscheidungen, rechtskräftige Bußgeldentscheidungen und weitere gewerberechtliche Entscheidungen eingetragen.
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis, z. B. Personalausweis,
- bei jur. Personen der Handelsregisterauszug,
- Die Antragstellung erfolgt durch den (gesetzlichen) Vertreter der juristischen Person oder Personenvereinigung. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.
Der Gewerbezentralregisterauszug kann nur persönlich beantragt werden.
Weiterführende Informationen
Sollte neben dem Gewerbezentralregisterauszug noch ein Führungszeugnis benötigt werden, können beide Anträge im Bürgerbüro gestellt werden.
Hinweise und Besonderheiten
online Beantragung:
Das Bundesamt für Justiz bietet auf seiner Homepage eine online Beantragung an. Für den Online-Antrag werden der neue elektronische Personalausweis bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät benötigt.
Schriftliche Beantragung nur mit gesiegelter Unterschrift:
Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister kann beim Bürgerbüro auch schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind in dem formlosen Antragsschreiben auch die Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt (gesiegelt) sein.
Vor der schriftlichen Antragstellung bitte mit dem Bürgerbüro – auch wegen der Gebührenbegleichung – in Verbindung setzen.
Voraussetzungen
- Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz in Langenfeld Rhld. haben.
- Bei einer Antragstellung durch eine juristische Person (z.B. GmbH) muss die Hauptniederlassung ihren Sitz in Langenfeld Rhld. haben.
- Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.
Verfahrensablauf
Übersendung der Auskunft:
Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt, § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO). Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Abs. 5 GewO. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte
- für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
- für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
- für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.
Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.
Bearbeitungsfristen ergeben sich aus dem Postverkehr und der Arbeitsabwicklung beim Gewerbezentralregister in Bonn.
Kosten
13,00 €
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Bürgerbüro
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- Konrad-Adenauer-Platz 1
- 40764 Langenfeld Rhld.
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- Telefon:
02173 794-4444 - Fax:
02173 794-92424 - E-Mail:
buergerbuero@langenfeld.de
- Telefon:
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