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Verkehrsbeschilderung

Beschreibung

Eine wesentliche Grundforderung für den öffentlichen Straßenbereich ist, dass Beschilderungen und Verkehrseinrichtungen nur dann angeordnet werden, wenn dies aus Gründen der Leichtigkeit oder Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist. Zu viele Verkehrszeichen und Einrichtungen überfordern die Verkehrsteilnehmer und werden dann nicht mehr hinreichend beachtet.
So wenig wie möglich, soviel wie nötig

Eine entsprechende Formulierung ist auch in der aktuellen Straßenverkehrsordnung (§ 39) wiedergegeben. Dort heißt es, dass örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort zu treffen sind, „wo es aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist“. Verkehrszeichen, die lediglich selbstverständlich gesetzliche Regelungen wiedergeben, dürfen nicht angeordnet werden.

Natürlich unterliegen derartige Beschilderungen einem stetigen Wandel und bedürfen oft auch der Erneuerung. Ortskundige entdecken Fehler und Mängel erfahrungsgemäß seltener als Ortsfremde. Das gilt besonders für sinvolle Standorte von Wegweisern sowie das Erkennen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.

Tipps und Hinweise von interessierten Bürger/innen werden gerne angenommen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen