Nichtraucherschutzgesetz

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Nichtraucherschutzgesetz

Beschreibung

Seit dem 01.01.2008 ist das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes (Nichtraucherschutzgesetz NRW) in Kraft getreten. Bereits der Name des Gesetzes gibt das Ziel wieder: Nichtraucherschutz steht im Vordergrund, nicht das Verbieten des Rauchens. Das weitgehende Verbot in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen zu Rauchen, schützt die Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor ungewollter Exposition des Rauchs. Deshalb ist auch nur an Orten, in denen Nichtraucher und Raucher unvermeidlich einander begegnen das Rauchen verboten worden. Damit erreicht NRW einen Standard, wie er in vielen europäischen Ländern schon geübte Praxis ist.

Absolutes Rauchverbot
Ein absolutes Rauchverbot gilt ab dem 01.01.2008 in allen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, also insbesondere in Kindergärten, Schulen und Schulhöfen und auch bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes. Ferner gilt das absolute Rauchverbot auch in Gesundheitseinrichtungen, also insbesondere in Kliniken und Krankenhäusern. In den vorgenannten Einrichtungen ist es auch nicht möglich, ein spezielles Raucherzimmer einzurichten.

Rauchen wo Rauchen dransteht
Ein eingeschränktes Rauchverbot gilt ab dem 01.01.2008 in Flughäfen, Sporthallen, Kinos, Rathäusern, Volkshochschulen, Universitäten und anderen Landes- und Kommunalbehörden. Dies bedeutet, dass das Rauchen nur in deutlich gekennzeichneten, abgetrennten Räumen erlaubt ist.

Gastronomie
Ab dem 01.07.2008 darf in Gaststätten und Restaurants ebenfalls nur noch in abgetrennten Räumen geraucht werden. In Kneipen ohne separates Raucherzimmer darf nicht geraucht werden.

Bußgelder
Verantwortlich für die Durchsetzung des Rauchverbots ist die Leitung der Einrichtungen, in denen das Rauchen verboten ist. Natürlich werden auch die Raucherinnen und Raucher herangezogen, wenn Sie dort gegen das Rauchverbot verstoßen. Zuständig für die Verfolgung von Verstößen gegen das Rauchverbot sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die Geldbuße bemisst sich in Ermangelung einer speziellen Regelung nach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und liegt zwischen 5 EUR und 1000 EUR.

Für Fragen und Beschwerden können Sie sich an die Gewerbeabteilung im Referat Recht und Ordnung wenden. Hier erhalten auch Gastwirte weitere Informationen.

Weitere Information erhalten Sie auf der Internetseite des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktperson