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Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasseranlagen

Beschreibung

Der Eigentümer eines Grundstücks hat seine privaten Abwasseranlagen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und selbst zu überwachen. Für die Überwachung seiner Abwasseranlagen hat das Land NRW die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW erlassen. Hiernach sind unter bestimmten Voraussetzungen private Abwasseranlagen von einem Sachkundigen auf Zustand und Funktion zu überprüfen.  

Gesetzliche Grundlagen

Der Landtag NRW hat am 17.10.2013 die neue Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW) verabschiedet. Am 13.08.2020 ist die letzte Änderung dieser Verordnung in Kraft getreten. Die SüwVO Abw NRW 2020 wurde dahin geändert, dass die fristgebundene Pflicht zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung in Wasserschutzgebieten für privaten Abwasserleitungen, welche ab 1965 errichtet wurden und häusliches Abwasser führen, für die Zukunft abgeschafft ist.

Überwachungspflichten und -fristen

Der Grundstückseigentümer hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Zudem sind bei Abwasserleitungen je nach Lage, Abwasseranfall und Alter in festgelegten Fristen eine Zustands- und Funktionsprüfung durchzuführen. Mit Änderung der SüwVO Abw NRW in 2020 stellen sich die Überwachungspflichten und –fristen nun wie folgt dar:

Fristen

Zeitpunkt der Errichtung

Art des Abwassers

Lage in Wasserschutzzonen (WSZ)

Prüfungsfrist

Vor 1965

Häusliches Abwasser

Innerhalb einer WSZ

Bis 31.12.2015

Ab 1965

Häusliches Abwasser

Innerhalb einer WSZ

*1

Vor 1990

Gewerbliches Abwasser

Innerhalb einer WSZ

Bis 31.12.2015

Ab 1990

Gewerbliches Abwasser

Innerhalb einer WSZ

Bis 31.12.2020

*1 Abwasserleitungen sind unverzüglich auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist, dass bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes entweder Ausschwemmungen von Sanden und Erden, Ausspülungen von Scherben, Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des häuslichen Kanals schließen lassen, oder Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal festgestellt wurden. Die Pflicht besteht auch, wenn Absackungen im Grundstücksbereich oder im Bürgersteigbereich, die auf eine Ausschwemmung von Sanden und Erden schließen lassen, oberhalb des Verlaufs des häuslichen Anschlusskanals festzustellen sind oder wenn mehrere Verstopfungen des Kanals in kurzer Zeit an den Abwasserbeseitigungspflichtigen gemeldet werden.

Wer führt die Zustands- und Funktionsprüfung durch?

Die Zustands- und Funktionsprüfung darf nur von anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden, die in einer landesweiten  Sachkundigen-Liste“ aufgeführt sind. Diese Liste führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW auf seiner Internetseite unter www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa, bzw. kann bei der Stadt Langenfeld im Referat Umwelt, Verkehr, Tiefbau abgefragt werden.

Einen Überblick über die Lage der Wasserschutzzonen im Stadtgebiet von Langenfeld erhalten Sie über den nachfolgenden Link.

Wie erfolgt die Zustands- und Funktionsprüfung?

Die Zustands- und Funktionsprüfung bestehender Abwasserleitungen erfolgt mittels einer Optischen Inspektion, bei der eine Kamera nach vorheriger Reinigung der Abwasserleitungen durch die Abwasserrohre geführt wird. Dabei werden sämtliche Feststellungen, insbesondere Leitungsschäden erfasst und dokumentiert. Bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderungen von Abwasserleitungen hat zusätzlich zur Optischen Inspektion eine Druckprüfung mit Luft/Wasser zu erfolgen.

Der Sachkundige/Prüfer stellt über die durchgeführte Optische Inspektion eine Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung gemäß dem verlinkten Musterformular aus. Darin werden u.a. festgestellte Schäden in Schadensklassen eingeteilt. Mit der Bescheinigung hat der Sachkundige weitere Unterlagen, wie ein Kanalbestandslageplan / Kanalbefahrungslageplan, einen digitalen Datenträger mit den Befahrungsfilmen /-bildern, Zustandsberichte und bei einer Prüfung mit Luft oder Wasser die Prüfprotokolle anzufertigen und dem Grundstückseigentümer zur Verfügung zu stellen.

Wann müssen Schäden saniert werden?

Die SüwVO Abw NRW gibt je nach Schadensgröße Sanierungsfristen vor. In der Bescheinigung werden Schäden in die drei Schadensklassen A bis C eingeteilt. Die Schadensklasse A wird in „Einsturzgefahr“ und „Sonstige“ unterteilt, bei der die einsturzgefährdeten Schäden sofort und „Sonstige“ Schäden kurzfristig innerhalb eines Jahres zu beheben sind. Bei Schäden der Klasse B hat eine Sanierung in einem Zeitraum von 10 Jahren zu erfolgen. Geringfügige Schäden der Klasse C bedürfen keiner Sanierung und sind erst wieder mit der Wiederholungsprüfung nach 30 Jahren neu zu bewerten.

Weitere Informationen zur Zustands- und Funktionsprüfung erhalten Grundstückseigentümer/innen beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
unter www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm und bei der Stadt Langenfeld Rhld..

Ansprechpartner:

Stadt Langenfeld - Referat Umwelt, Verkehr, Tiefbau

Zuständige Einrichtungen