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Aufgaben nach dem Wohnraumstärkungsgesetz

Kurzbeschreibung

Bei Missständen, Verwahrlosung oder Überbelegung kann die untere Bauaufsichtsbehörde als Wohnungsaufsicht auf Antrag einschreiten.

Beschreibung

Nach dem Wohnraumstärkungsgesetz für das Land NRW (WohnStG NRW) ist vermieteter Wohnraum vom Vermieter so auszustatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist.

Die Wohnungsaufsicht ist für die Beseitigung baulicher Mängel zuständig, wenn diese dazu führen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gewährleistet sind. Solche Missstände liegen insbesondere dann vor, wenn

  • ausreichend natürliche Belichtung und Belüftung
  • Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit
  • ein Anschluss von Energie-, Wasserversorgung und Entwässerung
  • Feuerstätte und Heizungsanlage
  • Anschluss für eine Kochküche oder Kochnische oder
  •  sanitäre Einrichtung

fehlen. Ein behördliches Einschreiten und somit ein Hinwirken auf die Beseitigung der Missstände ist jedoch nur bei erheblichen Beeinträchtigungen möglich. Ferner darf der vorhandene Mangel nicht auf Grund des Nutzungsverhaltens entstanden sein, vielmehr muss eine bauliche Ursache vorliegen.

Des Weiteren wird die Wohnungsaufsicht bei Überbelegungen von Wohnraum tätig.

Sind alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, wird bei Nichtbeseitigung durch den Vermieter ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet. Dies kann von der Anordnung zur Erfüllung von Mindestanforderungen bis hin zur Unbewohnbarkeitserklärung führen. Zudem besteht die Möglichkeit der Festsetzung von Bußgeldern bis zu 500.000,00 Euro.


Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG)


Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag mit Sachverhaltsschilderung
  • Schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter
  • Fotos der Mängel, soweit dies möglich ist

Hinweise und Besonderheiten

Das Wohnungsstärkungsgesetz findet lediglich bei Wohnräumen Anwendung. Es findet keine Anwendung für eigengenutzten Wohnraum.


Kosten

Gebührenfrei für den Antragsteller/ die Antragstellerin.

Für den Ordnungspflichtigen bzw. Verfügungsberechtigten fallen im Rahmen einer erlassenen Verfügung Verwaltungsgebühren an.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen