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Bauzustandsbesichtigung und – kontrolle (Bauüberwachung)

Beschreibung

Genehmigungsbedürftige Bauvorhaben werden während der gesamten Bauzeit durch die Untere Bauaufsichtsbehörde überwacht. Dabei richten sich der Umfang und die Intensität der Überwachung nach dem jeweiligen Bauvorhaben.

Bauüberwachung

Im Rahmen der Bauüberwachung gemäß § 83 BauO NRW kann die Bauaufsicht die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Anforderungen und die Einhaltung der Verpflichtungen der am Bau Beteiligten überprüfen. Bei Vorhaben wie Einfamilienwohnhäusern, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW genehmigt wurden, kann die Untre Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung verzichten.

Bauzustandsbesichtigung

Der Baubeginn, die Fertigstellung des Rohbaus sowie die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind der Unteren Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche zuvor schriftlich anzuzeigen. Im Rahmen des behördlichen Ermessens wird daraufhin eine Bauzustandsbesichtigung durchgeführt. Über die Ergebnisse der Besichtigung wird im Nachgang eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Die abschließende Fertigstellung umfasst die Fertigstellung auch der Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen.

Die Bauherrschaft hat für die Bauzustandsbesichtigung im Rahmen der Bauüberwachung und die damit verbundenen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzuhalten. 


Rechtsgrundlagen

§ 83 BauO NRW
§ 84 BauO NRW


Erforderliche Unterlagen

  • Mit der Anzeige der Rohbaufertigstellung sind die Bescheinigungen über die bis dahin erfolgten stichprobenhaften Kontrollen über die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Standsicherheitsnachweis einzureichen (§ 84 Abs. 2 BauO NRW).
  • Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung von Bauvorhaben, für die der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen gemäß § 68 vorliegen, sind von den Sachverständigen Bescheinigungen einzureichen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die Anlagen entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind (§ 84 Abs. 4 BauO NRW).

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen