Bauzustandsbesichtigung und – kontrolle (Bauüberwachung)

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Bauzustandsbesichtigung und – kontrolle (Bauüberwachung)

Beschreibung

Im Rahmen der Bauüberwachung gemäß § 83 BauO NRW kann die Bauaufsicht die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Anforderungen und die Einhaltung der Verpflichtungen der am Bau Beteiligten überprüfen. Bei Vorhaben wie Einfamilienwohnhäusern, die im einfachen Genehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW genehmigt wurden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung verzichten.

Der Bauherr hat für die Bauzustandsbesichtigung im Rahmen der Bauüberwachung und die damit verbundenen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzuhalten. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.


Rechtsgrundlagen

§ 83 BauO NRW
§ 84 BauO NRW


Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson