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Wiederkehrende Prüfungen

Beschreibung

Sonderbauten sind Gebäude, die aufgrund ihrer Art, Nutzung, Lage oder Zustandes im Gefahren- oder Brandfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die natürlichen Lebensgrundlagen, Sachwerte oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hervorrufen können.

Die Sonderbaukontrollen dienen dazu frühzeitig Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen/Personengruppen oder schwere Nachteile für die Allgemeinheit erkennen und abwehren zu können.

Wiederkehrend durch die Bauaufsicht zu prüfen sind alle Gebäude gem. § 10 der Prüfverordnung, sowie die Gebäude, für die im Einzelfall nach § 50 der Bauordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (BauO NRW) vom 01. Januar 2024 in der zurzeit gültigen Fassung eine Prüfung angeordnet wurde.

Die Bauaufsichtsbehörde hat in Zeitabständen von höchstens drei Jahren

  • Verkaufsstätten ab 2.000 m² Verkaufsfläche und
  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen für mehr als 200 Besuchern

und in Zeitabständen von höchstens sechs Jahren

  • Krankenhäuser,
  • Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten,
  • Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe,
  • Großgaragen ab 1.000 m²
  • allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
  • Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude und
  • Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen

zu prüfen.


Erforderliche Unterlagen

Ein Antrag ist nicht notwendig. Die Termine der nächsten Wiederkehrenden Prüfungen werden den jeweiligen Objektverantwortlichen mit einer Vorlaufzeit von circa vier Wochen angekündigt.


Kosten

Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ist die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen gebührenpflichtig. Die Gebühr wird jeweils mit der Übersendung des Begehungsprotokolls erhoben. Sie wird nach dem jeweiligen Zeitaufwand (95 Euro je angefangene Stunde) berechnet. Die Mindestgebühr beträgt den zweifachen Stundensatz.

Nachprüfungen sind erneut gebührenpflichtig.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen