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Wiederkehrende Prüfungen
Beschreibung
Sonderbauten sind Gebäude, die aufgrund ihrer Art, Nutzung, Lage oder Zustandes im Gefahren- oder Brandfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die natürlichen Lebensgrundlagen, Sachwerte oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hervorrufen können.
Die Sonderbaukontrollen dienen dazu frühzeitig Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen/Personengruppen oder schwere Nachteile für die Allgemeinheit erkennen und abwehren zu können.
Wiederkehrend durch die Bauaufsicht zu prüfen sind alle Gebäude gem. § 10 der Prüfverordnung, sowie die Gebäude, für die im Einzelfall nach § 50 der Bauordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (BauO NRW) vom 01. Januar 2024 in der zurzeit gültigen Fassung eine Prüfung angeordnet wurde.
Die Bauaufsichtsbehörde hat in Zeitabständen von höchstens drei Jahren
- Verkaufsstätten ab 2.000 m² Verkaufsfläche und
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen für mehr als 200 Besuchern
und in Zeitabständen von höchstens sechs Jahren
- Krankenhäuser,
- Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten,
- Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe,
- Großgaragen ab 1.000 m²
- allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
- Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude und
- Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen
zu prüfen.
Rechtsgrundlagen
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulBauR)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO)
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (PrüfVO)
Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
etc.
Erforderliche Unterlagen
Ein Antrag ist nicht notwendig. Die Termine der nächsten Wiederkehrenden Prüfungen werden den jeweiligen Objektverantwortlichen mit einer Vorlaufzeit von circa vier Wochen angekündigt.
Kosten
Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ist die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen gebührenpflichtig. Die Gebühr wird jeweils mit der Übersendung des Begehungsprotokolls erhoben. Sie wird nach dem jeweiligen Zeitaufwand (95 Euro je angefangene Stunde) berechnet. Die Mindestgebühr beträgt den zweifachen Stundensatz.
Nachprüfungen sind erneut gebührenpflichtig.
Zuständige Einrichtungen
- Untere Bauaufsichtsbehörde
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- Konrad-Adenauer-Platz 1
- 40764 Langenfeld Rhld.
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- E-Mail:
bauaufsicht@langenfeld.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02173 794-5220
-
- Telefon:
- 02173 794-5221