Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland

Kurzbeschreibung

Nachbeurkundung von Eheschließungen, Lebenspartnerschaften; Geburten und Sterbefällen im Ausland

Beschreibung

Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen, Begründung von Lebenspartnerschaften und Sterbefälle), die deutsche Staatsangehörige betreffen und im Ausland eingetreten sind, können in dem für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden. Das Standesamt prüft die ausländischen Dokumente unter Berücksichtigung des deutschen Rechts und trägt den Personenstandsfall im dem entsprechen Personenstandsregister ein, sodass Sie die Möglichkeit haben, eine deutsche Urkunden für den Rechtsverkehr zu erhalten.

Nachbeurkundungen im Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister
Wenn Sie im Ausland geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben und mindestens einer von Ihnen Deutscher, Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling (im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland) ist, können Sie Ihre Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft in Deutschalnd nachbeurkunden lassen. Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnortes in Deutschland.

Die Eheschließung im Ausland ist grundsätzlich gültig, wenn die Trauung in der für das Land üblichen und vorgeschriebenen Ortsform von den hierfür zuständigen Stellen durchgeführt wurde.
In Deutschland existiert keine spezielle Stelle, die eine ausländische Heiratsurkunde offiziell anerkennt. Vielmehr ist es so, dass jede Behörde im Rahmen ihrer Vorschriften selbst über die Anerkennung entscheidet, sofern keine Nachbeurkundung vorgenommen wurde.

Nachbeurkundung im Geburten- und Sterberegister
Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder verstorben, so kann dies auf Antrag im Geburten- oder Sterberegister beurkundet werden (Nachbeurkundung). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt bzw. das Standesamt des letzten Wohnsitzes der antragsberechtigten Person.


Erforderliche Unterlagen

Die Unterlagen sind landes- und einzelfallspezifisch. Sofern Sie eine Nachbeurkundung durchführen lassen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin mit dem Standesamt. Hier wird für Sie eine individuelle Liste mit den erforderlichen Unterlagen zusammengestellt.

Bei Urkunden in fremder Sprache sind generell von einem vereidigten Dolmetscher gefertigte Übersetzungen beizufügen. Übersetzer finden Sie über das Justzizportal. Eine Überbeglaubigung der ausländischen Urkunden (Legalisation, Apostille oder Überbeglaubigung durch die Deutsche Botschaft) oder eine Urkundenüberprüfung kann erforderlich sein.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt durchschnitllich 4 Wochen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.


Voraussetzungen

Eine Nachbeurkundung kann nur erfolgen, wenn alle benötigten Unterlagen vollständig und im Original vorgelegt werden.

Die Nachbeurkundung erfolgt am Wohnsitzstandesamt. Sofern Sie über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügen, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland zuständig.

Die zu beukundende Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Tag der Antragstellung maßgebend.

 


Kosten

Die Nachbeurkunung einer Eheschließung, Lebenspartnerschaft und einer Geburt kosten je Personenstandsfall 40,00 € und eines Sterbefalls 21,00 €.

Nach der Eintragung im deutschen Personenstandsregister können Personenstandsurkunden ausgestellt werden. Die Ausstellung einer Personenstandsurkunde kostet 10,00 €. Bei der Ausstellung mehrerer gleichartiger Urkunden kostet die zweite und jede weitere jeweils die Hälfte des Betrages.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen