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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Kurzbeschreibung

Eingliederungshilfe gem. §35a SGBVIII

Beschreibung

„Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

Ziel der Eingliederungshilfe
Ziel von Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen eine angemessene Schulbildung und die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen.

Zuständigkeit der Jugendhilfe
Vor diesem Hintergrund leistet das Jugendamt Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach §35a SGB VIII in Nordrhein-Westfalen nach der Einschulung. Maßgeblich für die Zuständigkeit der Jugendhilfe sind die Bestimmungen des Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Verbindung mit dem Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX).
Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, und für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer körperlichen, geistigen oder Mehrfachbehinderung sind unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig bei den Trägern der Sozialhilfe zu beantragen.

Wer hat einen Anspruch?
Der Anspruch auf Eingliederungshilfe richtet sich nicht an die Personensorgeberechtigten, sondern an die betroffenen Kinder oder Jugendlichen selbst. Die Personensorgeberechtigten handeln für ihr Kind und machen die Ansprüche geltend.
Mit Vollendung des 15. Lebensjahres erlangen Jugendliche die allgemeine sozialrechtliche Handlungsfähigkeit nach § 36 Absatz 1 SGB I und können selbst Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen. Allerdings sind die Personensorgeberechtigten zu informieren. Sie können die Handlungsfähigkeit des Jugendlichen einschränken.

Beratung und Antragstellung
Zur Fragestellung, ob die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem alterstypischen Zustand abweicht, holt das Jugendamt die fachärztliche Stellungnahme einer Ärztin/eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer/eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in ein.
Liegt eine Abweichung von der seelischen Gesundheit vor, prüft das Jugendamt auf der Basis einer sozialpädagogischen Diagnostik, ob dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Gegebenenfalls werden im Rahmen der Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung und des Vorrangs von Leistungen anderer Träger Stellungnahmen von weiteren Beteiligten, zum Beispiel der Schulen, eingeholt.

Da es sich im Verfahren um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind oder den Jugendlichen handelt, ist immer die Zustimmung aller Sorgeberechtigten erforderlich.

Das Verfahren zur Beantragung von Eingliederungshilfe ist sehr komplex, deshalb beraten wir Sie gerne persönlich rund um alle Fragen der Eingliederungshilfe.

Zuständige Einrichtungen