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Tierhaltung - Informationen für Tierhalter

Beschreibung

Allgemeine Informationen

Bei der Tierhaltung sind bestimmte öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. So sind Hunde auf öffentlichen Verkehrsflächen anzuleinen. Bissigen Hunden ist darüber hinaus ein Maulkorb anzulegen. Auch sind die Hundehalter verpflichtet, die von ihren Tieren verursachten Verunreinigungen zu beseitigen. Ferner dürfen Tiere allgemein nur so gehalten werden, dass niemand durch die von ihnen ausgehenden Immissionen mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Soweit gegen die entsprechenden Bestimmungen einschlägiger Gesetze verstoßen wird, besteht die Möglichkeit beim Referat für Allgemeine Ordnung Anzeige gegen die Tierhalterin/den Tierhalter zu stellen.
Bei nachgewiesenen Verstößen können dann geeignete Maßnahmen angeordnet werden, die eine weitere Rechtsverletzung unterbinden.

Fundtiere

Fundtiere müssen vom Finder über das Referat Recht und Ordnung, Tel.: 02173/794-2321, gemeldet werden. Nur so können die Tierhalter schnell ihr Tier wiederfinden.

Außerhalb der Dienstzeiten nimmt die Feuerwehr Langenfeld Meldungen unter Tel.: 02173/20862-100 entgegen. 

Die Fundtiere sind grundsätzlich beim Ordnungsamt oder Tierheim Hilden vom Finder abzugeben. Im Einzelfall können auch die Finder das beim Ordnungsamt gemeldete Tier betreuen, bis der Besitzer ermittelt ist.

Wenn man sich nicht in der Lage sieht, ein gefundenes Tier selber zu pflegen, zu transportieren oder wenn das Tier verletzt ist, beauftragt die Stadt den Tier- und Naturschutzverein Hilden e.V. mit dem Transport und der ggf. auch tierärztlichen Versorgung der Tiere.

Die Kosten für eine selbständige Beauftragung Dritter (Tiertransporter, Tierärzte etc.) übernimmt die Stadt selbstverständlich nicht.

 


Rechtsgrundlagen

  • Immissionsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (NW)
  • Landeshundegesetz NRW
  • Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Langenfeld Rhld.

Erforderliche Unterlagen

Erforderlich zur Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens ist die schriftliche Anzeige mit ausführlicher Schilderung des Sachverhalts von derjenigen Person, die sich durch die konkrete Tierhaltung in ihren Rechten beeinträchtigt sieht. Die Anzeige kann auch zur Niederschrift erklärt werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen