Erschließungsbeiträge

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Erschließungsbeiträge

Beschreibung

Allgemeine Informationen

Nach § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinden. Die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen ist notwendig, damit Grundstücke nach den baurechtlichen Vorschriften baulich und/oder gewerblich genutzt werden können oder die Nutzung erleichtert wird. Entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs werden die für die Allgemeinheit bestimmten Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Radwege, Plätze, Fußgängerzonen, Gehwege, Lärmschutzeinrichtungen, Brücken usw.) geplant und gebaut.

Zur Deckung des umlagefähigen Aufwandes und zur Refinanzierung der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Langenfeld von den Grundstückseigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten Erschließungsbeiträge nach dem BauGB.

Rechtliche Grundlagen:

 

Straßenbau

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen