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Winterdienst

Beschreibung

Merkblatt zur Winterwartung in Langenfeld 

Liebe Langenfelderinnen und Langenfelder,

wenn Schnee und Eis die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf den Straßen und Gehwegen unserer Stadt gefährden, sind wir gemeinsam aufgerufen, für ein möglichst gefahrenarmes Befahren, Überqueren und Begehen unserer Straßen, Plätze und Wege zu sorgen.

Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Pflichten aus der Satzung über die Straßenreinigung und die Winterwartung der Stadt Langenfeld, bezogen auf die Grundstückseigentümer und ggf. ihrer beauftragten Personen übersichtlich zusammengestellt, damit auch in diesem Winter niemand in unserer Stadt fahrlässig aufs Glatteis geführt wird.

Was und in welchem Umfang muss ich räumen?
Gehwege müssen in einer Breite von 1,50 Meter entlang des Grundstückes geräumt werden. Ist kein Gehweg vorhanden, ist eine 1,50 Meter breite Trasse auf dem für den Fußgängerverkehr genutzten Fahrbahnbereich zu räumen. Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden.
Zusätzlich sind an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Zugänge zum Wartehäuschen und den Bus-Einstiegen von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen.

In welchem Fall muss ich Bereiche der Fahrbahn darüber hinaus in die Räumung einbeziehen?
Eigentümer von Anliegergrundstücken in Bürgerstraßen (nicht von der Stadt geräumte Straßen) müssen Zebrastreifen und sogenannte Querungshilfen (Mittelinseln) räumen bzw. streuen. Hinzu kommen an Eckgrundstücken die gedachten Fortsetzungen der Gehwege bzw. Gehbahnen über  die Fahrbahn. Es ist auch hier eine Trasse von 1,50 Metern Breite freizuräumen bzw. zu streuen. Diese Pflicht gilt bis zur Fahrbahnmitte.

Wann muss ich räumen?  In der Zeit von 07:00 Uhr (Sonn- und Feiertags: 09.00 Uhr) bis 20:00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls / nach Entstehen der Glätte.

Welche Mittel darf ich zur Verhinderung von Rutschgefahr verwenden?
Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. In jedem Fall sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen Rutschgefahren haben. Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich nur nachrangig zugelassen. Bei Salznutzung sollte auf einen größtmöglichen Abstand zur angrenzenden Vegetation geachtet werden. Auch auf privaten Flächen sollte der Umwelt zuliebe kein Salz verwendet werden.

Womit muss ich rechnen, wenn ich meiner Räumpflicht nicht nachkomme?
Einerseits kann sich der Anlieger schadensersatzpflichtig machen, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt hat und deshalb bspw. ein Passant fällt und sich verletzt. Andererseits hat die Gemeinde die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzugreifen. Die Pflicht besteht im Übrigen auch dann, wenn der Eigentümer wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu räumen bzw. zu streuen. Er muss dann dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert.

Wer hilft bei offenen Fragen weiter?
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Referat Betriebshof unter der Tel. 02173 / 794 5555.

siehe auch Straßenreinigung

Zuständige Einrichtungen