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Erschließungsverträge
Beschreibung
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich ist die Erschließung von Wohn-, Gewerbe- und Industriegrundstücken sowie sonstigen Baugrundstücken (zum Beispiel Gemeinbedarfsgrundstücke für Kindergärten) Aufgabe der Stadt. Die Stadt ist häufig aus unterschiedlichsten Gründen nicht in der Lage, dieser grundsätzlichen Verpflichtung nachzukommen.
Vor diesem Hintergrund besteht für Interessenten, die ein oder mehrere unerschlossene Baugrundstück(e) kurzfristig einer Verwertung oder Bebauung zuführen möchten, vielfach die Möglichkeit, die Erschließung über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages (hier: Erschließungsvertrag) mit der Stadt sicherzustellen.
Ob der Abschluss eines Erschließungsvertrages möglich ist, und wenn ja, unter welchen Bedingungen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Hierzu ist nach vorangegangener Terminvereinbarung zunächst ein Gespräch mit einem zuständigen Sachbearbeiter erforderlich.
Notwendige Unterlagen (für die Antragstellung):
- Formloser schriftlicher Antrag auf Abschluss eines Erschließungsvertrages
- Schriftliche Nachweise über die Eigentumsverhältnisse (zum Beispiel Grundbuchauszüge, Kaufverträge)
Notwendige Schritte, die vor Eintritt der Wirksamkeit eines jeden Erschließungsvertrages regelmäßig zu erledigen sind:
- Wirksame unentgeltliche, schulden-, lasten- und kostenfreie notarielle Übertragung aller für die Erschließung notwendigen erforderlichen öffentlichen Grundflächen in das grundbuchliche Eigentum der Stadt. Der Inhalt des Vertrages ist mit der Stadt abzustimmen.
- Benennung und Beauftragung eines qualifizierten Tiefbauingenieurs (die Nachweise hierzu sind gegenüber der Stadt zu erbringen).
Der Tiefbauingenieur hat im Wesentlichen die Aufgabe, jeweils in Abstimmung mit der Stadt, für die Erschließung
- die notwendigen Planungen durchzuführen
- ein Leistungsverzeichnis zu erstellen
- die beschränkte oder öffentliche Ausschreibung vorzunehmen
- die Bauleitung wahrzunehmen und
- nach Abschluss der Arbeiten die Abrechnung vorzulegen. - Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft eines allgemein anerkannten Geldinstitutes. Die Bürgschaftssumme wird von der Stadt festgelegt. sie entspricht der voraussichtlichen Höhe der Gesamtkosten der Erschließung. Die Bankbürgschaft muss inhaltlichen Vorgaben der Stadt entsprechen.
- Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.
Rechtsgrundlagen:
§ 11 des Baugesetzbuches (BauGB)
Zuständige Einrichtungen
- Wirtschaftsförderung, Citymanagement und Liegenschaften
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- Konrad-Adenauer-Platz 1
- 40764 Langenfeld Rhld.
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02173 794-5409
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- Telefon:
- 02173 794-5410
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Frau Graf
stellvertretende Referatsleitung- Telefon:
- 02173 794-5414
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- Telefon:
- 02173 794-5408