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Ausnahmegenehmigung für die Benutzung von Tongeräten

Beschreibung

Gemäß § 10 Abs. 1 Landes-Immissionschutzgesetz (LImSchG) dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen nur in solcher Lautsärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Gemäß § 10 Abs. 2 LImSchG ist der Gebrauch der o. g. Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen, in und auf auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmittel, die der allgemeinen Benutzungen dienen, sowie in öffentlichen Badeanstalten verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.

Die örtliche Ordnungbehörde kann von diesen Verboten Ausnahmen zulassen.

 


Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag (siehe Downloads)


Bearbeitungsdauer

7 Werktage


Hinweise und Besonderheiten

Eine Genehmigung wird nicht innerhalb der in Langenfeld geltenden Mittagsruhe (13 Uhr bis 15 Uhr) und innerhalb der gesetzlichen Nachtruhe (22 Uhr bis 6 Uhr) erteilt.


Voraussetzungen

Besteht ein öffentliches oder ein überwiegendes privates Interesse kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden.


Kosten

25 € pro Tag

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen