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Dienstleistungsinformationen
Bezeichnung
BaugenehmigungKurzbeschreibung
Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird gemäß § 62 BauO NRW 2018 für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen eine Baugenehmigung erforderlich. Dies gilt auch für die Errichtung von Werbeanlagen
Beschreibung
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen sowie anderen Anlagen oder Einrichtungen durchgeführt, soweit es sich nicht um Sonderbauten oder genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 62 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 18) wie z.B. Gartenhäuser bis 75 m³ Bruttorauminhalt sowie Garagen / Carports mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m² (soweit sich diese Vorhaben nicht im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) befinden) usw. handelt.
Im Baugenehmigungsverfahren wird auch die Möglichkeit von planungsrechtlichen Befreiungen und / oder bauordnungsrechtlichen Abweichungen geprüft.
Das Genehmigungsverfahren für Sonderbauten wird bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt, soweit es sich um Sonderbauten gemäß § 50 und § 65 BauO NRW 18 oder genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 62 BauO NRW 18 handelt.
Zu beachten ist, dass auch genehmigungsfreie Vorhaben bei Sonderbauten eine Genehmigungspflicht auslösen können, wenn diese Vorhaben die Änderung eines genehmigten Brandschutzkonzeptes oder der zugrunde gelegten Brandschutzkonzeption erfordern.
Weiterhin wird im Genehmigungsverfahren über Erleichterungen oder zusätzliche Anforderungen im Hinblick auf das Sonderbauvorhaben entschieden.
Mit der Bauausführung darf erst nach Zugang der Baugenehmigung begonnen werden. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Sie gilt als erloschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bauvorhaben begonnen wird, wobei sie auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden kann.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB)
Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Sonderbauverordnung NRW (SBauVO)
Prüfverordnung NRW (PrüfVO NRW
Erforderliche Unterlagen
- Bauantragsformular
- amtlicher Lageplan (sofern erforderlich)
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung (für gewerbliche Anlagen)
- Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ und GFZ)
- Berechnung des umbauten Raumes
- Berechnung der Zahl der Vollgeschosse
- Nachweis der notwendigen Einstellplätze
- bautechnische Nachweise für den Schall- und Wärmeschutz (sofern erforderlich)
- Baustatistikvordruck
Hier finden Sie die Antrgasvordrucke aus dem BauportalNRW:
Antrag Baugenehmigungsverfahren
Antrag auf einfaches Baugenehmigungsverfahren
Baubeschreibung
Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliches Vorhaben
Bearbeitungsdauer
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und in dem Fall des § 77 BauO NRW innerhalb von sechs Wochen. Die Frist beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen.
Hinweise und Besonderheiten
Zusätzlich erforderliche Bauvorlagen für große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept
- Nachweis der Standsicherheit (geprüfte Statik)
- Immissionsschutzgutachten (ggf.)
- Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben (SBauVO NRW).
Verfahrensablauf
Nach Vollständigkeit der Unterlagen informiert die Untere Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller über den Eingang des Antrags, teilt den ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung gem. §71 Abs. 2 BauO NRW mit und hört eventuell andere Stellen und Referate, deren Aufgabenbereich berührt werden.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
Die Höhe richtet sich nach dem Rohbauwert bzw. nach den Herstellungskosten und der Einstufung in "normale" oder "vereinfachte" Verfahren.
Für den Rohbauwert werden amtlich festgesetzte Durchschnittskosten abhängig von der Gebäudeart und dem Bauvolumen herangezogen
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Zuständige Einrichtung
- Untere Bauaufsichtsbehörde
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- Konrad-Adenauer-Platz 1
- 40764 Langenfeld Rhld.
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- E-Mail:
bauaufsicht@langenfeld.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 02173 794-5211
-
Herr Hüther
Referatsleitung- Telefon:
- 02173 794-5200
-
- Telefon:
- 02173 794-5210
-
- Telefon:
- 02173 794-5212