Unterhaltsvorschuss

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Unterhaltsvorschuss

Erforderliche Unterlagen

Geburtsurkunde des Kindes

für ausländische Mitbürger/innen: Nationalpass

Bei Kindern ab 12 Jahre vollständiger, aktueller Bescheid des Jobcenters im Falle des SGB II-Bezuges

Bei Kindern ab 15 Jahre außerdem Schulbescheinigung, Nachweis Erwerbseinkommen, bzw. Ausbildungsvergütung

Antrag UVG (siehe Downloads)

UVG Ergänzung für Kinder ab 12 Jahre (siehe Downloads)

Unterhaltsvorschuss Merkblatt (siehe Downloads)

Der schriftliche Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann auch während der Öffnungszeiten abgeholt werden.


Weitere Informationen

Die Büros für Unterhaltsvorschuss, (Zimmer 120 und 122, 1. Etage) haben montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr geöffnet sowie donnerstags von 14.00 bis 17.00 Uhr.

Termine können nach telefonischer Absprache unter 02173/794-3121 oder -3122 vereinbart werden:

Buchstaben A - H  Herr Schergaut  02173/794-3121

Buchstaben  I - Z   Frau Budde       02173/794-3122


Voraussetzungen

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Ein Kind, wenn es

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • in der Bundesrepublik Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der
    • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder
    • dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist.

und

  • nicht oder nicht regelmäßig
    • Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
    • wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält.

Diese Voraussetzungen gelten auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil eine Aufenthaltsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis haben.

Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben oder
  • der betreuende Elternteil wieder neu verheiratet ist oder
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen (z.B. Aufenthaltsnennung des anderen Elternteils) oder
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen