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Jugendschöffenwahl

Beschreibung

Die Stadt Langenfeld sucht Bürgerinnen und Bürger für eine Jugendschöffentätigkeit ( Laienrichterin / Laienrichter / Schöffin / Schöffe ).

Nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes werden für die Verhandlung und Entscheidung bestimmter Strafsachen Schöffengerichte gebildet, denen außer den hauptamtlichen auch ehrenamtliche Richter/-innen, sogenannte Jugendschöffinnen/-schöffen, angehören.

Die nächste Jugendschöffenwahl findet im Frühjahr 2023 für die Amtsperiode 2024-2028 statt.

Wer Jugendschöffe werden möchte, muss seine Bewerbung bis zum 01.04.2023 beim Jugendamt einreichen.

Wichtig ist, dass sie soziales Verständnis, Menschenkenntnis, Objektivität und Unvoreingenommenheit, Einfühlungsvermögen sowie eine gewisse Berufs- und Lebenserfahrung besitzen. Vereine, Gruppen, Verbände und Parteien sind aufgerufen, geeignete Personen zu benennen, die bereit sind, dieses Ehrenamt zu übernehmen. Interessierte Einzelpersonen können sich persönlich bewerben.


Erforderliche Unterlagen

Für Ihre Bewerbung können Sie den Bewerbungsbogen Jugendschöffenwahl im Downloadbereich verwenden. Zusätzlich zu den gesetzlich geforderten Daten empfiehlt es sich, mit freiwilligen Angaben zu begründen, warum Sie Jugendschöffin/-schöffe werden wollen. Das erleichtert den Vertretungen bzw. Schöffenwahlausschüssen die Entscheidung.


Voraussetzungen

Für dieses Amt bewerben kann sich jeder deutsche Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 69 Jahren, der in der Gemeinde wohnt und nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen die ein schwebendes Ermittlungsverfahren anhängig ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

In die Zuständigkeit der Schöffengerichte fallen insbesondere Jugendstrafangelegenheiten. Bewerber/innen sollten deshalb erzieherisch befähigt sein und Erfahrungen in der Jugendarbeit mitbringen.
Bei dem Schöffenamt handelt es sich um eine verantwortungsvolle Tätigkeit, die ein hohes Maß an Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils und geistiger Beweglichkeit erfordert. Schöffen brauchen keinerlei juristische Kenntnisse. Wichtig ist, dass Sie soziales Verständnis, Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen besitzen und eine gewisse Berufs- und Lebenserfahrung mitbringen sollten.

In die Zuständigkeit der Jugendschöffengerichte fallen insbesondere Jugendstrafangelegenheiten. Bewerber für das Amt des Jugendschöffen/der Jugendschöffin sollten deshalb erzieherisch befähigt sein und Erfahrungen in der Jugendarbeit mitbringen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen