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Sonn- und Feiertagsfahrverbot / Ferienreiseverordnung

Kurzbeschreibung

Ausnahmegenehmigungen von der Ferienreiseverordnung und zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen

Beschreibung

Gemäß § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde kann gem. § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot genehmigen. Diese sind in jedem Fall hinreichend zu begründen.

Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs- oder Filmfahrzeuge) und für selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

Das Verkehrsverbot gilt nur für Einzelfahrzeuge mit mehr als 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) und das Mitführen von Anhängern hinter Lastkraftwagen. Hierunter zählen auch Fahrzeuge, die nicht als Lkw zugelassen sind, aber zur Lastenbeförderung vorgesehen sind. In letzterem Fall ist das zulässige Gesamtgewicht der beiden Fahrzeuge nicht mehr entscheidend.

Grundsätzlich ist bei der Prüfung der Anträge ein strenger Maßstab anzulegen.

Für Ladungen, die mit Fahrzeugen mit weniger als 7,5 t zGG transportiert werden können, sind solche Fahrzeuge einzusetzen, hierbei kann auch das Anmieten der Fahrzeuge verlangt werden. Die Erteilung von Ausnahmen für gewerbliche Zwecke ist auf dringende Fälle zu beschränken. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Güter zu transportieren sind, die der Grundversorgung der Bevölkerung oder der ordnungsgemäßen Abhaltung von Veranstaltungen dienen. Lebende Tiere und Zeitungen/Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag sind ebenfalls genehmigungsfähig, über den Einzelfall entscheidet die Genehmigungsbehörde.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen keine Ausnahmeerteilung.

Für grenzüberschreitende Transporte ist nachzuweisen, dass die zu passierenden Grenzzollstellen zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze zur Abfertigung von Lkw-Ladungen besetzt sind.

Die Ferienreiseverordnung gilt für bestimmte, vom Ferienreiseverkehr hoch belastete Autobahnen und Bundesstraßen im Bundesgebiet. Sie verbietet jährlich in den Monaten Juli und August Fahrten mit Fahrzeugen und Zügen, die unter das Sonntagsfahrverbot fallen, jeweils samstags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr auf diesen Strecken. Da in dieser Zeit Transporte auch außerhalb der Verbotsstrecken durchgeführt werden können, ist bei der Prüfung auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

Zuständig ist die Straßenverkehrbehörde in deren Bereich An- oder Abfahrtsort liegen, die Beladung erfolgt oder der Unternehmer seinen Firmensitz oder eine Niederlassung hat.


Erforderliche Unterlagen

  • Antrag, siehe Downloads
  • ggf. Bescheinigung der IHK

Kosten

Es werden Gebühren nach Tarifstelle 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben, die zwischen 10,60 – 767 EUR liegen können. Grundsätzlich erfolgt die Gebührenfestsetzung im Einzelfall in Abhängigkeit von dem erforderlichen Prüfungs- und Verwaltungsaufwand. Regelmäßig werden ab dem 01. Mai 2014 in einfachen Fällen ohne besonderen Prüfungsaufwand die folgenden Gebühren erhoben:

Sonn- und Feiertagsgenehmigung

Für einen Sonntag/Feiertag:     35,00 EUR
Für 1 Monat:       90,00 EUR
Für 6 Monate:     180,00 EUR
Für 1 Jahr:     270,00 EUR

Hinzu kommen Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,00 EUR.

Ausnahme von der Ferienreiseverordnung an Samstagen

Gebühren nach Tarifstelle  271 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr 10,20 bis 179,00 EUR

Regelmäßig werden ab dem 01. Mai 2014 in einfachen Fällen ohne besonderen Prüfungsaufwand die folgenden Gebühren erhoben:

Pro Samstag:       35,00 EUR
Gesamtzeitraum der Ferienreiseverordnung pro Jahr:    160,00 EUR

Die Gebühren für Genehmigungen, die einen größeren Prüfungsaufwand im Einzelfall auslösen, können auch höher ausfallen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen