BIS: Suche und Detail

Werbeanlagen

Beschreibung

Eine Anlage der Außenwerbung (Werbeanlage) ist eine ortsfeste Einrichtung zur Ankündigung oder Reklame oder ein Hinweis auf einen Beruf oder Gewerbe, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar ist. Das können Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbungen, Schaukästen oder für Lichtwerbung bestimmte Tafeln und Flächen sein.

Genehmigungsfrei sind hierbei

a) Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (BauO NRW) vom 01. Januar 2024 in der zurzeit gültigen Fassung bis zu einer Größe von 1 m²,

b) Warenautomaten, 

c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,

d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,

e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m

sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.

Alle sonstigen Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig. Es wird unterschieden zwischen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und Werbeanlagen, die an fremder Stelle für etwas werben wie Wechselwerbung, Werbetafeln an belebten Straßen usw. Bestehende Vorschriften, Festsetzungen von Bebauungsplänen, Belange des Denkmalschutzes usw. müssen in jedem Fall berücksichtigt werden. Insbesondere Werbeanlagen im Bereich einer Gestaltungssatzung unterliegen besonderen Regeln.


Erforderliche Unterlagen

Bauantrag für Werbeanlagen
Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte
Lageplan (vom Grundsatz her kein amtlicher Lageplan), soweit zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, z.B. wenn das Vorhaben Abstandflächen auslöst
Zeichnung und Beschreibung der Werbeanlage
Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten

Hier finden Sie den Antrgasvordruck aus dem BauportalNRW:
Werbeanlagenantrag


Kosten

Für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Werbeanlagen fallen Gebühren an, die sich nach der Herstellungssumme der Werbeanlage richten.

Die Berechnung der Gebührenforderung erfolgt auf der Grundlage der Tarifstelle 3.1.4.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW).

Die Gebühr beträgt 10% der Herstellungssumme.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen