Ehrenamtliche Richter/innen

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Ehrenamtliche Richter/innen

Beschreibung

Für folgende Gerichte besteht die Möglichkeit der Teilnahme als ehrenamtliche Richter/innen:

 

Landessozialgericht Essen

Voraussetzungen:

Nach § 35 Abs. 1 SGG

  • deutsche Staatsangehörigkeit innehaben
  • Lebensjahr vollendet sowie
  • Erfahrung 5 Jahre ehrenamtliche/r Richter/in bei einem Sozialgericht (Soll-Vorschrift)

Hinderungsgründe:

Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nach § 18 Abs. 1 SGG nur ablehnen,

  • wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
  • wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
  • wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
  • wer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  • wer glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

 

Ihr Vorschlag muss gemäß den Vorgaben des Landessozialgerichts folgende Angaben beinhalten:

  • Familienname, Vorname
  • Geburtstag
  • Beruf, Arbeits- /Dienststelle, Ort
  • vollständige, aktuelle Anschrift und Telefonnummer
  • Angabe, ob die Person bereits als Beisitzer tätig war

 

Aktuelle Bewerbungsfrist: 29.03.2024

 

 

Sozialgericht Düsseldorf

Voraussetzungen:

Nach § 16 Abs. 1 SGG

  • deutsche Staatsangehörigkeit innehaben und
  • Lebensjahr vollendet

Hinderungsgründe:

Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nach § 18 Abs. 1 SGG nur ablehnen,

  • wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
  • wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
  • wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
  • wer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  • wer glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

 

Ihr Vorschlag muss gemäß den Vorgaben des Landessozialgerichts folgende Angaben beinhalten:

  • Familienname, Vorname
  • Geburtstag
  • Beruf, Arbeits- /Dienststelle, Ort
  • vollständige, aktuelle Anschrift und Telefonnummer
  • Angabe, ob die Person bereits als Beisitzer tätig war

 

Bitte weisen Sie bei der Einholung der Wahlvorschläge darauf hin, dass für diesen Zweck eine Verarbeitung der erhobenen Daten (Telefonnummern, Berufsbezeichnungen etc.) erforderlich ist.

 

Aktuelle Bewerbungsfrist: 29.03.2024

 

 

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Voraussetzungen:

Nach § 20 VwGO

  • deutsche Staatsangehörigkeit innehaben,
  • das 25. Lebensjahr vollendet und
  • ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks

Hinderungsgründe:

Nach § 23 Abs. 1 darf die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters abgelehnt werden

  • Geistliche und Religionsdiener,
  • Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
  • Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
  • Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
  • Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
  • Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

 

Ihr Vorschlag muss gemäß § 28 VwGO folgende Personalien enthalten:

  • Familienname, Vorname
  • Geburtstag, Geburtsort
  • Beruf
  • vollständige, aktuelle Anschrift

 

Aktuelle Bewerbungsfrist: 29.03.2024

 

 

Oberverwaltungsgericht Düsseldorf

Voraussetzungen:

Gemäß § 20 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) müssen ehrenamtliche Richterinnen und Richter

  • Deutsche sein,
  • das 25. Lebensjahr vollendet und
  • ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks

Hinderungsgründe:

Nach § 23 Abs. 1 darf die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters abgelehnt werden

  • Geistliche und Religionsdiener,
  • Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
  • Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
  • Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
  • Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
  • Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

 

Ihr Vorschlag muss gemäß § 28 VwGO folgende Personalien enthalten:

  • Familienname, Vorname
  • Geburtstag, Geburtsort
  • Beruf
  • vollständige, aktuelle Anschrift, sowie
  • ob eine Mitgliedschaft in einer kommunalen Vertretungskörperschaft besteht (Angabe welche)

 

Aktuelle Bewerbungsfrist: 29.03.2024

 

 

Hinderungsgründe, die für alle Gerichtsbarkeiten gelten:

Von dem Ehrenamt ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, ferner, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, schließlich, wer nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzt. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern berufen werden.

Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung Angehörige bestimmter Personengruppen nicht berufen werden. Es sind dies Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung; Richterinnen und Richter; Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind; (Berufs-)Soldatinnen und Soldaten auf Zeit; Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen